730.115
ABPV
CH-BS
§ 59 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Bauausführung
Verfahren der Bauausführung
§ 59 ABPV · Bauausführung
1. Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.
2. Sind wesentliche Abweichungen vorgesehen, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren verlangen und dieses publizieren. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die begonnenen Arbeiten auswirkt.