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730.115 ABPV CH-BS

§ 59 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Bauausführung

Verfahren der Bauausführung
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§ 59 ABPV · Bauausführung

1. Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.

2. Sind wesentliche Abweichungen vorgesehen, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren verlangen und dieses publizieren. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die begonnenen Arbeiten auswirkt.

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