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730.115 ABPV CH-BS

§ 58 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Baubeginn

Verfahren der Bauausführung
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§ 58 ABPV · Baubeginn

1. Als Baubeginn gilt der Beginn von Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.

2. Der Baubeginn ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden.

3. Die Bestätigung des Baubeginns setzt voraus, dass die Auflagen vor Baubeginn erfüllt sind.

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