730.115
ABPV
CH-BS
§ 58 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Baubeginn
Verfahren der Bauausführung
§ 58 ABPV · Baubeginn
1. Als Baubeginn gilt der Beginn von Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.
2. Der Baubeginn ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden.
3. Die Bestätigung des Baubeginns setzt voraus, dass die Auflagen vor Baubeginn erfüllt sind.