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730.115 ABPV CH-BS

§ 57 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Vorzeitiger Baubeginn oder Gebäudeabbruch

Verfahren der Bauausführung
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§ 57 ABPV · Vorzeitiger Baubeginn oder Gebäudeabbruch

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen eine vorzeitige bauliche Massnahme oder den Abbruch bewilligen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) Einsprachefrist muss abgelaufen sein und gegen das Baubegehren dürfen keine Einsprachen vorliegen;

b) das Baubegehren darf keinen Ausnahmeantrag beinhalten;

c) relevante Auflagen von Fachinstanzen müssen vor dem vorzeitigen Baubeginn erfüllt sein.

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