730.115
ABPV
CH-BS
§ 56 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Baubeginn und Abbrucharbeiten
Verfahren der Bauausführung
§ 56 ABPV · Baubeginn und Abbrucharbeiten
1. Als Baubeginn gilt der Abbruchbeginn. Als Abbruchbeginn gilt der Zeitpunkt, in welchem die öffentlichen Werkleitungen abgetrennt werden und das Gebäude durch Abbrucharbeiten unbewohnbar oder unbenutzbar wird.