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730.115 ABPV CH-BS

§ 56 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Baubeginn und Abbrucharbeiten

Verfahren der Bauausführung
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§ 56 ABPV · Baubeginn und Abbrucharbeiten

1. Als Baubeginn gilt der Abbruchbeginn. Als Abbruchbeginn gilt der Zeitpunkt, in welchem die öffentlichen Werkleitungen abgetrennt werden und das Gebäude durch Abbrucharbeiten unbewohnbar oder unbenutzbar wird.

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