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730.115 ABPV CH-BS

§ 55 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Provisorien

Verfahren der Baubewilligung
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§ 55 ABPV · Provisorien

1. Sollen Bauten und Anlagen, die nur als Provisorien bewilligt wurden, über die bewilligte Dauer hinaus bestehen bleiben, so muss die Bauherrschaft mindestens drei Monate vor Ablauf bzw. rechtzeitig beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren einreichen.

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