730.115
ABPV
CH-BS
§ 53 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Wirkung des Bauentscheids
Verfahren der Baubewilligung
§ 53 ABPV · Wirkung des Bauentscheids
1. Die Baubewilligung ermächtigt die Bauherrschaft, die im Baubegehren bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bauentscheides ausführen zu lassen.
2. Die Baubewilligung gilt auch für spätere Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.