Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.115 ABPV CH-BS

§ 50 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zustellung des Bauentscheids

Verfahren der Baubewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 ABPV · Zustellung des Bauentscheids

1. Der Bauentscheid wird der projektverfassenden Person mit den Plänen, Phasenmeldungsformularen sowie mit der Gebührenrechnung zugestellt.

2. ...

3. ...

4. Wird mit dem Bauentscheid auch ein Entscheid über die Mehrwertabgabe getroffen, so ist der Bauentscheid zusätzlich der Grundeigentümerschaft sowie allen Berechtigten von selbständigen und dauernden Baurechten am Grundstück zu eröffnen.

← § 49 ABPV Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zweck § 51 ABPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →