730.115
ABPV
CH-BS
§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Delegation der Zuständigkeit
Zweck und Zuständigkeit - Bau- und Gastgewerbeinspektorat
§ 5 ABPV · Delegation der Zuständigkeit
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung der Allmend der Nutzung der Privatparzellen dienen.
2. Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche die Allmend beanspruchen oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung der Allmend dienen (§ 34 BPV).
3. Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl Allmend wie auch Privatparzellen beanspruchen.
4. Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren.