730.115
ABPV
CH-BS
§ 49 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Einspracheentscheid
Verfahren der Baubewilligung
§ 49 ABPV · Einspracheentscheid
1. Die Einsprachen werden gleichzeitig mit dem Bauentscheid beantwortet.
2. Liegen Einsprachen vor, so ist der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erst vollstreckbar, wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist.
3. Erfolgt während des Baubewilligungsverfahrens ein Planaustausch (Projektänderung), welcher eine zweite Publikation erfordert, so werden Einsprachen, welche auf die erste Publikation eingetroffen sind, vorgängig beantwortet.