730.115
ABPV
CH-BS
§ 48 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Inhalt des Bauentscheids
Verfahren der Baubewilligung
§ 48 ABPV · Inhalt des Bauentscheids
1. Durch Bedingungen und Auflagen im Bauentscheid können Detailänderungen vorgeschrieben werden.
2. ...
3. Soll die Festsetzung einer allfälligen Mehrwertabgabe erst nach Erteilung der Baubewilligung erfolgen, so wird ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Bauentscheid aufgenommen. Die Zahlung der Mehrwertabgabe muss spätestens bis zur Bauvollendung resp. definitiven Nutzungsfreigabe erfolgt sein.