Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.115 ABPV CH-BS

§ 48 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Inhalt des Bauentscheids

Verfahren der Baubewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 ABPV · Inhalt des Bauentscheids

1. Durch Bedingungen und Auflagen im Bauentscheid können Detailänderungen vorgeschrieben werden.

2. ...

3. Soll die Festsetzung einer allfälligen Mehrwertabgabe erst nach Erteilung der Baubewilligung erfolgen, so wird ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Bauentscheid aufgenommen. Die Zahlung der Mehrwertabgabe muss spätestens bis zur Bauvollendung resp. definitiven Nutzungsfreigabe erfolgt sein.

← § 47 ABPV Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zweck § 49 ABPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →