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730.115 ABPV CH-BS

§ 47 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zwischenberichte

Verfahren der Baubewilligung
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§ 47 ABPV · Zwischenberichte

1. Wird bei der Prüfung des Baubegehrens festgestellt, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Baubegehren überarbeitet werden muss, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser in einem Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von den mitwirkenden Behörden anzugeben.

2. Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser hat das Baubegehren innerhalb von drei Monaten zu ergänzen oder zu überarbeiten. Geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Baubegehren.

3. In nachträglichen Baubegehren hat die Projektverfasserin oder der Projektverfasser innerhalb von einem Monat das Baubegehren zu ergänzen oder zu überarbeiten.

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