§ 46 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Akteneinsicht in archivierte Bauakten
§ 46 ABPV · Akteneinsicht in archivierte Bauakten
1. Die beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat aufbewahrten Baupläne können von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarinnen oder Nachbarn und ihren Architektinnen oder Architekten ausgeliehen oder eingesehen werden.
2. Die Ausleihe von Originalakten kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. In diesem Fall werden Kopien abgegeben.
3. Die Ausleihfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vor Ablauf der Ausleihfrist innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.
4. Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.