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730.115 ABPV CH-BS

§ 45 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Akteneinsicht bei nicht publizierten Baubegehren

Verfahren der Baubewilligung
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§ 45 ABPV · Akteneinsicht bei nicht publizierten Baubegehren

1. Die Unterlagen von nicht publizierten Baubegehren sind nicht öffentlich. Akteneinsicht ist grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.

2. Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzulegen. Über die Gesuche entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Einzelfall.

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