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730.115 ABPV CH-BS

§ 41 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Hinweisschild

Verfahren der Baubewilligung
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§ 41 ABPV · Hinweisschild

1. Auf alle publizierten Baubegehren wird durch ein Hinweisschild im Gelände, das durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat veranlasst wird, hingewiesen. Bei Reklamen wird auf ein Hinweisschild verzichtet.

2. Das Hinweisschild enthält den Text der Publikation im Kantonsblatt.

3. Das Hinweisschild wird auf der vom Vorhaben betroffenen Parzelle angebracht.

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