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730.115 ABPV CH-BS

§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen

Zweck und Zuständigkeit - Bau- und Gastgewerbeinspektorat
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§ 4 ABPV · Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kontrolliert bei Veränderungen von Parzellen, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind (§ 152 Bau- und Planungsgesetz BPG vom 17. November 1999).

2. Für komplizierte Abparzellierungen kann es ein Baubegehren verlangen.

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