730.115
ABPV
CH-BS
§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen
Zweck und Zuständigkeit - Bau- und Gastgewerbeinspektorat
§ 4 ABPV · Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kontrolliert bei Veränderungen von Parzellen, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind (§ 152 Bau- und Planungsgesetz BPG vom 17. November 1999).
2. Für komplizierte Abparzellierungen kann es ein Baubegehren verlangen.