§ 36 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Erdbebensicherheit
§ 36 ABPV · Erdbebensicherheit
1. Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten, um die Sicherheit vor Erdbeben zu gewährleisten.
2. Im Baubewilligungsverfahren ist, wenn die Baukostensumme Fr. 1 Mio. und mehr beträgt, mit dem Baubegehren der Ingenieurbericht einzureichen sowie zu deklarieren, ob gemäss diesem Ingenieurbericht Ertüchtigungsmassnahmen umzusetzen sind oder nicht. Ausgenommen davon sind Einfamilienhäuser.
3. Betrifft das Baubegehren Anlagen im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV), müssen Abweichungen von der Bauwerksklasse (BWK) III begründet werden. Für Anlagen, bei denen eine schwere Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Schutzgrad unter Einbezug der zuständigen Vollzugsbehörde festzulegen. Die Gebrauchstauglichkeit ist bezüglich dem Schutzziel «Aufrechterhaltung der Sicherheitsbarriere» nachzuweisen. Mit dem Baubegehren sind die Ergebnisse der Arbeitsschritte, die Nutzungsvereinbarung, die Projektbasis und der Ingenieurbericht einzureichen.
4. Für die Richtigkeit der Angaben im Baubegehren und den Inhalt der eingereichten Dokumente ist die Projektverfasserin bzw. der Projektverfasser verantwortlich. Die Bewilligungsbehörde prüft lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente.
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