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730.115 ABPV CH-BS

§ 30 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Angaben in den Schnitt- und Fassadenplänen

Verfahren der Baubewilligung
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§ 30 ABPV · Angaben in den Schnitt- und Fassadenplänen

1. In den Schnittplänen sind die Höhenkoten und das Profil der entsprechenden Zone sowie die Lichteinfallswinkel einzutragen.

2. In den Schnitt- und Fassadenplänen ist das gewachsene Terrain gestrichelt und das neue Terrain mit ausgezogenen Linien anzugeben. Beide Terrains sind mit Höhenkoten zu versehen. Die Terrainkoten müssen sich auf einen Höhenfixpunkt beziehen.

3. In den Fassadenplänen sind die Anschlussfassaden der Nachbargebäude mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen. Auf Antrag mitwirkender Behörden kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Angaben der vollständigen Nachbarfassaden verlangen.

4. In den Grundrissen des Erdgeschosses (1. Geschoss über Terrain) sind zusätzlich die Schnittbezeichnungen, die geltenden Bau- und Strassenlinien, die Meereshöhe, die Projektkoten (Höhenkoten) an Bau- und Strassenlinien und an allen Parzellengrenzen sowie die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) einzutragen.

5. Für die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) kann auch ein separater Plan eingereicht werden.

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