730.115
ABPV
CH-BS
§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Bauaufsicht
Zweck und Zuständigkeit - Bau- und Gastgewerbeinspektorat
§ 3 ABPV · Bauaufsicht
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist befugt, die Einhaltung der Baugesetzgebung sowie der Sicherheit von bestehenden Bauten und Anlagen zu kontrollieren.
2. Es geht dabei Reklamationen Dritter im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand von Bauten und Anlagen nach oder wird aufgrund eigener Kenntnisse und Feststellungen tätig.