730.115
ABPV
CH-BS
§ 29 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Notwendige Angaben in Plänen
Verfahren der Baubewilligung
§ 29 ABPV · Notwendige Angaben in Plänen
1. Auf allen Plänen sind die Räume zu vermassen und ihre bestehende und neue Nutzung zu bezeichnen. Aus den Plänen müssen die Abmessungen namentlich von Aussenwänden und Trennbauteilen, Decken, Treppen, Korridoren, Dächern, Kaminen, Antennen sowie das lichte Mass der Türen mit Öffnungsrichtung ersichtlich sein.
2. Für alle Räume, die gesetzliches Licht benötigen, ist zusätzlich die Grundfläche und die Fläche der anrechenbaren Fenster anzugeben.