Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.115 ABPV CH-BS

§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Darstellungen der Bauteile und Pläne

Verfahren der Baubewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 ABPV · Darstellungen der Bauteile und Pläne

1. Die Eingabepläne sind gemäss der SIA-Norm 400 darzustellen.

2. Auf allen Plänen sind die nachfolgenden Bauteile und Beschriftungen wie folgt hervorzuheben

a) Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer Farbe oder schwarz;

b) Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe;

c) neue Bauteile oder Nutzungen: mit roter Farbe;

d) in Austauschplänen sind zudem die Abweichungen gegenüber den Eingabeplänen mit blauer Farbe hervorzuheben.

3. Bei Nutzungsänderungen ist die frühere Nutzung anzugeben.

← § 27 ABPV Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zweck § 29 ABPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →