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730.115 ABPV CH-BS

§ 26 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Massstab der Pläne

Verfahren der Baubewilligung
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§ 26 ABPV · Massstab der Pläne

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind alle Pläne im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Für Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne ist der gleiche Massstab zu verwenden. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann bei besonders grossen oder kleinen Objekten andere Massstäbe zulassen oder vorschreiben.

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