§ 24 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Einzeichnung projektiertes Bauvorhaben
§ 24 ABPV · Einzeichnung projektiertes Bauvorhaben
1. Jedes Baubegehren muss einen Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», maximal drei Monate alt, enthalten, auf dem das projektierte Bauvorhaben einzuzeichnen und zu vermassen ist. Dabei bedeutet
a) rot: zwei- und mehrgeschossige Bauten;
b) orange: erdgeschossige Bauten und Terrassen;
c) rot schraffiert: Bauten unter Terrain;
d) rot umrandet: Umbauten und Nutzungsänderungen;
e) gelb: Abbruch;
f) in blau markiertem Bereich mit Farben wie vorgenannt: Änderungen gegenüber Eingabeplänen.
2. Grenz- und Servitutlinien müssen sichtbar bleiben.
3. Auf dem Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» sind insbesondere Gebäude, Anbauten und Grenzabstände zu vermassen (Fertigmasse). Antennen sind mit den Achsen auf dem Gebäude sowie gegenüber den Baulinien und Parzellengrenzen, resp. Gebäudehauptfassaden zu definieren und zu vermassen.