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730.115 ABPV CH-BS

§ 21 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Verfahrensgegenstand

Verfahren der Baubewilligung
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§ 21 ABPV · Verfahrensgegenstand

1. Die Angaben und hochgeladenen Dateien zur Meldung, zum Baubegehren, generelle Baubegehren oder zur Phasenmeldung auf dem amtlichen elektronischen Formular bzw. in der kantonalen Web-Plattform OBG sind verfahrensverbindlich. Für die gültige Einreichung des Baubegehrens muss die kantonale Web-Plattform OBG vollständig ausgefüllt und eingereicht sein.

2. ...

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