730.115
ABPV
CH-BS
§ 21 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Verfahrensgegenstand
Verfahren der Baubewilligung
§ 21 ABPV · Verfahrensgegenstand
1. Die Angaben und hochgeladenen Dateien zur Meldung, zum Baubegehren, generelle Baubegehren oder zur Phasenmeldung auf dem amtlichen elektronischen Formular bzw. in der kantonalen Web-Plattform OBG sind verfahrensverbindlich. Für die gültige Einreichung des Baubegehrens muss die kantonale Web-Plattform OBG vollständig ausgefüllt und eingereicht sein.
2. ...