§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zuständigkeit
§ 2 ABPV · Zuständigkeit
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat koordiniert und leitet das Baubewilligungsverfahren sowie die Überwachung der Bauausführung bis zur Freigabe.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a) es berät die Bauherrschaft und die Baufachleute mündlich;
b) es nimmt die Baubegehren entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit;
c) es entscheidet über die Art des Baubewilligungsverfahrens und über eine Publikation sowie die Art der Bekanntmachung der Baubegehren;
d) es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begehren zu und überwacht die Termine;
e) es fällt den Bauentscheid und beantwortet die Einsprachen;
f) es kontrolliert üblicherweise die Ausführung auf Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen und Einhaltung der Auflagen;
g) es nimmt die Bauten und Anlagen zusammen mit den mitwirkenden Behörden ab und ordnet die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel an;
h) es überwacht die Behebung der festgestellten und gemeldeten Mängel;
i) es entscheidet unter Beizug der mitwirkenden Fachbehörden über eine Freigabe.
3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügt, soweit es nach der Bau- und Planungsverordnung oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist.
4. Weicht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von der Stellungnahme der Stadtbildkommission ab, orientiert es vorgängig die Stadtbildkommission und die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.