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730.115 ABPV CH-BS

§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zuständigkeit

Zweck und Zuständigkeit - Bau- und Gastgewerbeinspektorat
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§ 2 ABPV · Zuständigkeit

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat koordiniert und leitet das Baubewilligungsverfahren sowie die Überwachung der Bauausführung bis zur Freigabe.

2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr

a) es berät die Bauherrschaft und die Baufachleute mündlich;

b) es nimmt die Baubegehren entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit;

c) es entscheidet über die Art des Baubewilligungsverfahrens und über eine Publikation sowie die Art der Bekanntmachung der Baubegehren;

d) es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begehren zu und überwacht die Termine;

e) es fällt den Bauentscheid und beantwortet die Einsprachen;

f) es kontrolliert üblicherweise die Ausführung auf Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen und Einhaltung der Auflagen;

g) es nimmt die Bauten und Anlagen zusammen mit den mitwirkenden Behörden ab und ordnet die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel an;

h) es überwacht die Behebung der festgestellten und gemeldeten Mängel;

i) es entscheidet unter Beizug der mitwirkenden Fachbehörden über eine Freigabe.

3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügt, soweit es nach der Bau- und Planungsverordnung oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist.

4. Weicht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von der Stellungnahme der Stadtbildkommission ab, orientiert es vorgängig die Stadtbildkommission und die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

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