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730.115 ABPV CH-BS

§ 18 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Grundeigentümerschaft

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§ 18 ABPV · Grundeigentümerschaft

1. Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, bestätigt mit Unterzeichnung des Unterschriftenblattes, dass sie mit der Einreichung des Baubegehrens einverstanden ist und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat.

2. Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, bleibt immer für den Zustand ihrer Liegenschaft verantwortlich.

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