730.115
ABPV
CH-BS
§ 17 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Verantwortliche Fachpersonen
Verfahrensbeteiligte
§ 17 ABPV · Verantwortliche Fachpersonen
1. Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser übernimmt als verantwortliche Fachperson mit der Einreichung des Baubegehrens auch die Verantwortung für die Bauausführung, sofern dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.
2. Die Bauarbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten (§ 57 BPV). Die verantwortliche Fachperson trägt die Verantwortung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens gemäss den Regeln der Baukunde.
3. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Fachperson gelten die Vorschriften wie bei einem Wechsel der Projektverfasserin oder des Projektverfassers gemäss § 16 Abs. 4 hiervor.