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730.115 ABPV CH-BS

§ 16 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Projektverfasserin oder Projektverfasser

Verfahrensbeteiligte
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§ 16 ABPV · Projektverfasserin oder Projektverfasser

1. Für ein Baubegehren, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine Person als Projektverfasserin oder Projektverfasser zu unterzeichnen bzw. mitunterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich.

2. Auf Verlangen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates hat sich die Projektverfasserin oder der Projektverfasser über die notwendigen Fachkenntnisse auszuweisen (§ 37 BPV). Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.

3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste mit Berufen, welche es gemäss Abs. 2 hiervor anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf Nachfrage ab.

4. Bei einem Wechsel während des Baubewilligungsverfahrens oder der Bauausführung hat die neue projektverfassende Person dies schriftlich zu melden. Ab dem Meldedatum geht die Verantwortung auf die neue projektverfassende Person über.

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