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730.115 ABPV CH-BS

§ 15 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Bauherrschaft

Verfahrensbeteiligte
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§ 15 ABPV · Bauherrschaft

1. Die Bauherrschaft stellt das Baubegehren. Wo die Bauherrschaft selbst nicht fachkundig ist, hat sie für das Verfassen des Bauprojektes und die Baueingabe eine Fachperson beizuziehen (§ 37 BPV).

2. Für einen Wechsel der Bauherrschaft ist das Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie der vorgehenden Bauherrschaft erforderlich.

3. Ein Wechsel der Bauherrschaft während des Baubewilligungsverfahrens ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Bauherrschaft tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.

4. Die Bauherrschaft wird für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der oder dem im Baubegehrensformular genannten Projektverfasserin oder Projektverfasser vertreten. Bei der Bauausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten. Die Bauherrschaft hat einen Wechsel der sie vertretenden Personen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt.

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