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730.115 ABPV CH-BS

§ 14 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Baubewilligungsfreie Bauvorhaben

Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
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§ 14 ABPV · Baubewilligungsfreie Bauvorhaben

1. Die nachfolgenden Vorhaben sind ohne Baubewilligung und Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zulässig

a) unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;

b) von den Industriellen Werke Basel (IWB) auszuführende oder genehmigte Hausinstallationen sowie der Einbau von Haushaltapparaten und Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;

c) technische Anlagen für Aufzüge und Hebezeuge im Innern von Gebäuden;

d) Empfangsantennen;

e) Baubaracken, Bauplatzinstallationen, Baureklametafeln und Reklamen an Baugerüsten für die Dauer der Bauausführung;

f) nach aussen nicht in Erscheinung tretende Leitungen für Wasser und Energie und zur fernmeldetechnischen Übertragung von Information und von Radio- und Fernsehprogrammen;

g) Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen von Strassen, Wegen und Plätzen auf Privatgrund;

h) kleinere Einbauten auf Strassen wie Schutzinseln und Verkehrsteiler auf Privatgrund, die den Strassenverkehr und den Zugang zu angrenzenden Liegenschaften nicht wesentlich erschweren;

i) Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten;

j) Bojen und Erdanker;

k) Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen ohne geschützte Bäume;

l) ortsübliche Gartengestaltungen mit geringfügigen Terrainveränderungen, Wegen, Treppen, Brunnen, Sitzplätzen, Pergolen, Gartencheminées, Pizzaofen, Kinderspielgeräten, Sandkästen, Planschbecken, Plastiken und Kunstwerken;

m) Kleinstbauten bis 1,00 m³ Rauminhalt;

n) Fahnenmasten und Fahnen, die nicht zu Werbezwecken verwendet werden;

o) Sonnenstoren an Gebäuden in Nummernzonen oder in Zonen im öffentlichen Interesse, sofern sie nicht mehr als 1,50 m über Allmend ragen;

p) gemäss den Vorschriften von § 55 BPG in Vorgärten erstellte Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Vorgartens bedecken und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;

q) Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;

r) * Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen innerhalb des Toleranzbereiches gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorates;

s) * innen aufgestellte Wärmepumpen;

t) * innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen;

u) * Beseitigen von inneren Trennwänden oder Durchbrüche zwischen Wohnräumen.

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