§ 14 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 14 ABPV · Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
1. Die nachfolgenden Vorhaben sind ohne Baubewilligung und Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zulässig
a) unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
b) von den Industriellen Werke Basel (IWB) auszuführende oder genehmigte Hausinstallationen sowie der Einbau von Haushaltapparaten und Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;
c) technische Anlagen für Aufzüge und Hebezeuge im Innern von Gebäuden;
d) Empfangsantennen;
e) Baubaracken, Bauplatzinstallationen, Baureklametafeln und Reklamen an Baugerüsten für die Dauer der Bauausführung;
f) nach aussen nicht in Erscheinung tretende Leitungen für Wasser und Energie und zur fernmeldetechnischen Übertragung von Information und von Radio- und Fernsehprogrammen;
g) Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen von Strassen, Wegen und Plätzen auf Privatgrund;
h) kleinere Einbauten auf Strassen wie Schutzinseln und Verkehrsteiler auf Privatgrund, die den Strassenverkehr und den Zugang zu angrenzenden Liegenschaften nicht wesentlich erschweren;
i) Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten;
j) Bojen und Erdanker;
k) Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen ohne geschützte Bäume;
l) ortsübliche Gartengestaltungen mit geringfügigen Terrainveränderungen, Wegen, Treppen, Brunnen, Sitzplätzen, Pergolen, Gartencheminées, Pizzaofen, Kinderspielgeräten, Sandkästen, Planschbecken, Plastiken und Kunstwerken;
m) Kleinstbauten bis 1,00 m³ Rauminhalt;
n) Fahnenmasten und Fahnen, die nicht zu Werbezwecken verwendet werden;
o) Sonnenstoren an Gebäuden in Nummernzonen oder in Zonen im öffentlichen Interesse, sofern sie nicht mehr als 1,50 m über Allmend ragen;
p) gemäss den Vorschriften von § 55 BPG in Vorgärten erstellte Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Vorgartens bedecken und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;
q) Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;
r) * Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen innerhalb des Toleranzbereiches gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorates;
s) * innen aufgestellte Wärmepumpen;
t) * innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen;
u) * Beseitigen von inneren Trennwänden oder Durchbrüche zwischen Wohnräumen.