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730.115 ABPV CH-BS

§ 13 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Generelles Baubegehren (§ 32 BPV)

Generelles Baubegehren
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§ 13 ABPV · Generelles Baubegehren (§ 32 BPV)

1. Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines Vorhabens, dessen Realisierung eine Baubewilligung voraussetzt, kann ein generelles Baubegehren durchgeführt werden.

2. Das generelle Baubegehren führt zu einem Vorentscheid, in dem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid erlaubt noch keine Bauausführung, sondern dient nur als Grundlage für die weitere Projektierung des Vorhabens.

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