§ 12 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV)
§ 12 ABPV · Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV)
1. Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden Vorhaben ohne wesentliche Aussenwirkungen geprüft. Dies betrifft insbesondere die folgenden Vorhaben
a) Veränderungen innerhalb Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des Grundrisses;
b) Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dachaufbauten;
c) Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
d) Aussenwärmedämmungen von Fassaden;
e) * freistehende Reklame bis zu 1 m², aussen an Gebäuden angebrachte Reklame und aussen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen bis zu 12 m²;
f) offene, nicht gewerbliche Schwimmbecken;
g) Einfriedungen gemäss § 7 BPV über 1,20 m Höhe;
h) Velounterstände und Kleinbauten in Vorgärten und innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit sie nicht gemäss § 14 dieser Bestimmungen bewilligungsfrei erstellt werden können;
i) Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen mit geschützten Bäumen.