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730.115 ABPV CH-BS

§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zweck

Zweck und Zuständigkeit
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§ 1 ABPV · Zweck

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln

a) die Delegation der Zuständigkeit zwischen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat und der Allmendverwaltung;

b) die Zuständigkeit für Hausnummern;

c) die formellen Einzelheiten des Baubewilligungsverfahrens und der Überwachung der Bauausführung;

d) die Kontrolle von bestehenden Bauten und Anlagen;

e) die Definition von Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes und der Bau- und Planungsverordnung;

f) die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung.

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