730.115
ABPV
CH-BS
§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zweck
Zweck und Zuständigkeit
§ 1 ABPV · Zweck
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln
a) die Delegation der Zuständigkeit zwischen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat und der Allmendverwaltung;
b) die Zuständigkeit für Hausnummern;
c) die formellen Einzelheiten des Baubewilligungsverfahrens und der Überwachung der Bauausführung;
d) die Kontrolle von bestehenden Bauten und Anlagen;
e) die Definition von Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes und der Bau- und Planungsverordnung;
f) die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung.