730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 99 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Strassenbeiträge - Verteilung des Ertrags
§ 99 BPV
1. Wenn die IWB die Kosten der öffentlichen Beleuchtungsanlagen tragen, ist ihnen der darauf entfallende Anteil am Ertrag der Beiträge gutzuschreiben.
2. Soweit die Gemeinden Bettingen und Riehen die Kosten von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und der Entwässerung von Kantonsstrassen tragen, ist der darauf entfallende Anteil am Ertrag der Beiträge ihnen gutzuschreiben.