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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 98 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Strassenbeiträge - Einheitssätze (§ 166 BPG)
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§ 98 BPV

1. Die Beiträge an die Baukosten von Strassen werden aufgrund eines Vergleichsprojekts einer 10 m breiten Strasse mit beiderseitigen Trottoirs festgelegt.

2. Als Strassenbreite gilt der Abstand der Strassenlinien

3. Die weiteren kostenbestimmenden Eigenschaften des Vergleichsprojekts wie Fahrbahn- und Trottoirbreiten, Unterbau, Beläge, Trottoirrandsteine, Strassenentwässerung, Strassenbeleuchtung, Parkbuchten und Grünstreifen werden im Einzelfall festgelegt. Massgebend ist der quartierübliche Ausbaustandard oder jener der neuen Strasse.

4. Durch Verordnung festgelegte pauschale Beitragssätze sind vor ihrer Anwendung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben.

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