730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 97 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Rechtserwerb und Impropriation (§ 158 BPG) - Verträge
§ 97 BPV
1. Der Abschluss von Landabtretungs- und Impropriationsverträgen sowie der Erwerb, die Änderung und die Löschung von Dienstbarkeiten ist Sache der für den Baubeschluss zuständigen Behörde.
2. Das Tiefbauamt ist für den Erwerb, die Änderung und die Löschung von Rechten zur Durchleitung von Abwasser zuständig, das der Kanton zu beseitigen hat.
3. Wenn keine Einigung über die Impropriationsbedingungen zustande kommt, ist das Impropriationsverfahren nach § 53ff. des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1974 einzuleiten.