730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 96 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Rechtserwerb und Impropriation (§ 158 BPG) - Landabtretungsbeschlüsse
§ 96 BPV
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt vollzieht die Änderungen der Grundbucheinträge und Pfandtitel, die wegen Landabtretungsbeschlüssen nötig werden.
2. Die Verwaltung kann die Entschädigungen nach den Regeln über die Verteilung (§ 43ff. des Enteignungsgesetzes) selbst auszahlen oder dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung überweisen.