730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 92 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplans (§ 130 BPG)
§ 92 BPV
1. Die Umlegungskommission lädt die Beteiligten vor der Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplans zu einer Orientierungsversammlung und zur Stellungnahme ein.
2. Wer die Umlegung beantragt hat, muss schriftlich bestätigen, die möglichen Kostenfolgen (§ 146 BPG) zu kennen.
3. Wenn sich die Beteiligten über die für die Zuteilung massgebenden Verkehrswerte nicht einigen können, ordnet die Umlegungskommission die amtliche Ermittlung durch die Bewertungskommission an.