730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 91 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Gesuche um Verfahrenseinleitung (§ 129 BPG)
§ 91 BPV
1. Gesuche um Einleitung von Umlegungsverfahren sind an den Regierungsrat oder an den zuständigen Gemeinderat zu richten. Sie sind schriftlich zu begründen.
2. Wenn der Regierungsrat oder der Gemeinderat zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens verpflichtet werden soll, sind die zur Überprüfung der Berechtigung nötigen Angaben beizubringen.
3. Kostenvorschüsse oder Sicherstellungen sind nach Weisung des Grundbuch- und Vermessungsamtes oder der Gemeindeverwaltung zu erbringen.