Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 91 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Gesuche um Verfahrenseinleitung (§ 129 BPG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 BPV

1. Gesuche um Einleitung von Umlegungsverfahren sind an den Regierungsrat oder an den zuständigen Gemeinderat zu richten. Sie sind schriftlich zu begründen.

2. Wenn der Regierungsrat oder der Gemeinderat zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens verpflichtet werden soll, sind die zur Überprüfung der Berechtigung nötigen Angaben beizubringen.

3. Kostenvorschüsse oder Sicherstellungen sind nach Weisung des Grundbuch- und Vermessungsamtes oder der Gemeindeverwaltung zu erbringen.

← § 90 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 92 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →