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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 90 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Heimschlag (§ 127 BPG) - Grundstücke ausserhalb der Bauzonen
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§ 90 BPV

1. Das Heimschlagsrecht für Grundstücke und Grundstückteile ausserhalb der Bauzonen ist auf die zu beseitigenden Bauten und Anlagen und ihren nicht selbständig verwertbaren Umschwung beschränkt.

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