730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 90 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Heimschlag (§ 127 BPG) - Grundstücke ausserhalb der Bauzonen
§ 90 BPV
1. Das Heimschlagsrecht für Grundstücke und Grundstückteile ausserhalb der Bauzonen ist auf die zu beseitigenden Bauten und Anlagen und ihren nicht selbständig verwertbaren Umschwung beschränkt.