730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 9 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Einfriedungen (§ 57 BPG) - Verankerung
§ 9 BPV
1. Einfriedungen müssen so verankert werden, dass sie den Belastungen Stand halten, denen sie normalerweise ausgesetzt sind, namentlich bei Gartenarbeiten und durch Hangdruck.
2. Zur Vermeidung von Schäden bei Aufgrabungen müssen Mauern und Pfosten an der Grenze zur Allmend ein mindestens 60 cm tiefes Fundament aus armiertem Beton oder einem die gleiche Festigkeit gewährleistenden Material haben.