730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 89 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Heimschlag (§ 127 BPG) - Strassen und Wege
§ 89 BPV
1. Das Heimschlagsrecht für Strassen und Wege erstreckt sich in der Regel auf Grundstücksteile, die nach den Nutzungsplänen zur Allmend abzutreten sind. Auf der neuen Grenze zur Allmend stehende Bauten und Anlagen sind vorher abzubrechen.
2. Wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Enteignung (§ 7 des Enteignungsgesetzes) erfüllt sind, gilt das Heimschlagsrecht auch für bebaute Grundstücke.
3. Die für Teile öffentlicher Strassen oder Wege unter Arkaden benötigten Rechte sind zu erwerben, wenn der dafür bestimmte Raum freigelegt ist.