730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 88 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Heimschlag (§ 127 BPG) - Zuständigkeit
§ 88 BPV
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist für den Landerwerb für Strassen und Wege des Kantons und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zuständig.
2. Das Finanzdepartement ist für den Erwerb von Grundstücken zuständig, die für andere öffentliche Bauten und Anlagen des Kantons freigehalten werden müssen.
3. Die Zuständigkeit für den Landerwerb für Bauten und Anlagen der Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.