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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 87 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Minderwertentschädigung (§§ 125f. BPG)
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§ 87 BPV

1. Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen kantonaler Behörden sind beim Bau- und Verkehrsdepartement und für Eigentumsbeschränkungen kommunaler Behörden beim zuständigen Gemeinderat zu beantragen.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat entscheidet über die Anerkennung der Begehren oder bestimmt, wer an seiner Stelle zu entscheiden hat.

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