730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 87 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Minderwertentschädigung (§§ 125f. BPG)
§ 87 BPV
1. Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen kantonaler Behörden sind beim Bau- und Verkehrsdepartement und für Eigentumsbeschränkungen kommunaler Behörden beim zuständigen Gemeinderat zu beantragen.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat entscheidet über die Anerkennung der Begehren oder bestimmt, wer an seiner Stelle zu entscheiden hat.