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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 86 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG) - Verwendung des Ertrags
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§ 86 BPV

1. Als öffentliche Grünräume, die mit dem Ertrag der auf Grundstücke in der Stadt Basel entfallenden Mehrwertabgaben neu geschaffen oder aufgewertet werden können, gelten namentlich

a) Grünanlagen in der Grünzone (§ 40 BPG), insbesondere Parkanlagen.

b) Öffentlich zugängliche Grünanlagen auf Freiflächen und auf Dachterrassen in anderen Zonen.

c) Wälder auf Stadtgebiet.

d) Grünanlagen, Alleen und andere mit Bäumen bestockte Flächen auf Allmend, die sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignen oder das Wohnumfeld verbessern.

e) Fuss- und Wanderwege ausserhalb der Bauzonen.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement legt Rechnung über den Ertrag und die Verwendung der Mehrwertabgaben. Es berichtet in seinen Kreditbegehren für Grünanlagen über die zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Mittel.

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