730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 85 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG) - Bezug
§ 85 BPV
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat orientiert die für den Bezug der Abgabe zuständigen Stelle des Bau- und Verkehrsdepartements oder der Gemeinde über den Baubeginn.
2. Ist die Zahlung bei Baubeginn nicht nachgewiesen, wird den Pflichtigen eine Nachfrist gesetzt und der Verzugszinssatz bekannt gegeben. Ist die grössere Geschossfläche durch eine Ausnahmebewilligung zugestanden worden, wird die Abgabepflicht im Grundbuch angemerkt.
3. Die Erhebung von Verzugszinsen kann unterbleiben, wenn die Verspätung geringfügig und entschuldbar ist.