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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 84 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG) - Zahlungstermin
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§ 84 BPV

1. Die Mehrwertabgabe wird am Tage des Baubeginns fällig.

2. Auf den Fälligkeitstermin und die Verzugsfolgen ist in der Festsetzungsverfügung hinzuweisen.

3. Ist die Festsetzungsverfügung bei Baubeginn noch nicht rechtskräftig, sind die Pflichtigen zu Vorauszahlungen berechtigt.

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