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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 82 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG) - Festsetzung
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§ 82 BPV

1. Mehrwertabgaben werden festgesetzt,

a) wenn ein Baubegehren eingereicht wird, das von der vergrösserten zulässigen Geschossfläche Gebrauch macht;

b) wenn durch eine Ausnahmebewilligung zusätzliche Geschossflächen zugelassen werden.

2. Ist die Mehrnutzung durch einen Nutzungsplan oder Zonenvorschriften zugelassen worden, wird die Festsetzung der Mehrwertabgabe aufgeschoben, wenn nicht mehr als 10% der zusätzlich zugelassenen Bruttogeschossfläche in Anspruch genommen werden und der dadurch entstehende Bodenmehrwert Fr. 5000.- nicht übersteigt.

3. Die Festsetzungsverfügung wird in der Regel mit der Baubewilligung eröffnet.

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