730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 82 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG) - Festsetzung
§ 82 BPV
1. Mehrwertabgaben werden festgesetzt,
a) wenn ein Baubegehren eingereicht wird, das von der vergrösserten zulässigen Geschossfläche Gebrauch macht;
b) wenn durch eine Ausnahmebewilligung zusätzliche Geschossflächen zugelassen werden.
2. Ist die Mehrnutzung durch einen Nutzungsplan oder Zonenvorschriften zugelassen worden, wird die Festsetzung der Mehrwertabgabe aufgeschoben, wenn nicht mehr als 10% der zusätzlich zugelassenen Bruttogeschossfläche in Anspruch genommen werden und der dadurch entstehende Bodenmehrwert Fr. 5000.- nicht übersteigt.
3. Die Festsetzungsverfügung wird in der Regel mit der Baubewilligung eröffnet.