730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 81 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG) - Berechnungsgrundlagen
§ 81 BPV
1. Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zusätzliche Nutzung berechnet.
2. Berücksichtigt werden nur Nutzungsmöglichkeiten, von denen Gebrauch gemacht wird.
3. Massgebend ist der Differenzwert bei Baubeginn.