730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 80 Bau- und Planungsverordnung (a BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Verfahren der Nutzungsplanung (§§ 109-118 BPG) - Planungszonen
§ 80 a BPV
1. Über die Vereinbarkeit von Bauvorhaben mit den Vorschriften über Planungszonen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag der planenden Behörden.
2. Bei Verfügungen über Grundstücke ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens entscheidet die Dienststelle Städtebau und Architektur und bei Planungen der Gemeinden der Gemeinderat.
3. Ohne Zustimmung zulässig ist die Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken.