Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 80 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Verfahren der Nutzungsplanung (§§ 109-118 BPG) - Vorprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 BPV

1. Vor der Planauflage unterbreiten die Gemeinden Bettingen und Riehen ihre Entwürfe von Zonen-, Linien- und Bebauungsplänen und der nach Art. 47 RPV zu erstattenden Berichte der Dienststelle Städtebau und Architektur zur Vorprüfung.

2. Die Vorprüfung von Planänderungen kann unterbleiben, wenn keine Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdige Interessen Privater, die der Änderung nicht zugestimmt haben, berührt werden.

← § 79 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 80 a BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →