730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 80 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Verfahren der Nutzungsplanung (§§ 109-118 BPG) - Vorprüfung
§ 80 BPV
1. Vor der Planauflage unterbreiten die Gemeinden Bettingen und Riehen ihre Entwürfe von Zonen-, Linien- und Bebauungsplänen und der nach Art. 47 RPV zu erstattenden Berichte der Dienststelle Städtebau und Architektur zur Vorprüfung.
2. Die Vorprüfung von Planänderungen kann unterbleiben, wenn keine Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdige Interessen Privater, die der Änderung nicht zugestimmt haben, berührt werden.